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Genehmigungen zum Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen

Das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen, die für die Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

Wer ein Schifffahrtszeichen setzen oder betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer Genehmigung nach §34 des Bundeswasserstraßengesetzes.

  • allgemeine Beschreibung (Sinn und Zweck)
  • Art und Anzahl der Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Pricken, Baken, Molenfeuer)
  • Lageplan und/oder Seekartenausschnitt mit Angaben der geplanten geografischen Positionen (WGS 84)
  • voraussichtliche Bezeichnungsdauer

Für Bund, Länder und Gemeinden sind die Genehmigungen kostenfrei, sofern die Genehmigungen nicht Dritten auferlegt werden können; ansonsten werden Kosten nach der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz erhoben.

 

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