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Strompolizeiliche Genehmigungen, Verfügungen und Befreiungen

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen


Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Bundeswasserstraßen und verwaltet diese durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes. Der WSV obliegt der gesetzliche Auftrag, für sicher befahrbare und bedarfsgerechte Wasserstraßen sowie für einen geordneten Schiffsverkehr zu sorgen.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) Weser-Jade-Nordsee nimmt diese Aufgabe an Nordsee, Wangerooge, Jade, Jadebusen, Weser, Hunte, Küstenkanal, Lesum und Wümme wahr.
Jeder, der eine Anlage an einer Bundeswasserstraße errichten bzw. betreiben möchte oder beabsichtigt, eine Baumaßnahme durchzuführen, benötigt eine Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Wenn mit der vorgesehenen Maßnahme auch Grund und Boden – also Eigentum der WSV – in Anspruch genommen wird, ist neben der Erteilung einer SSG auch der Abschluss eines Nutzungsvertrages erforderlich.

Strompolizei und Schifffahrtspolizei


Die Strom- und Schifffahrtspolizei der WSV sorgt für Sicherheit und Ordnung auf den Bundeswasserstraßen. Die Strompolizei trägt dafür Sorge, dass sich die Wasserstraßen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und sie jederzeit für die Schifffahrt gefahrlos nutzbar sind. Die Schifffahrtspolizei hat die Aufgabe, die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Jedes Vorhaben an einer Bundeswasserstraße wird daher von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern sowohl in strompolizeilicher als auch schifffahrtspolizeilicher Hinsicht geprüft. Eine Maßnahme darf erst umgesetzt werden, wenn sie weder die verkehrliche Nutzung des Gewässers noch den Schiffsverkehr an sich beeinträchtigt.

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

• Anlegestellen und Umschlaganlagen (z. B. Ladestellen, Kai- und Pieranlagen)
• Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen (z. B. Leitwerke, Dalben, Festmachebojen)
• Uferveränderungen (z. B. Uferdurchstiche, Abgrabungen)
• Unter- und Überführungen (z. B. Brücken, Tunnel, Düker, Leitungen)
• Schwimmende Anlagen (z. B. Wohnschiffe, Schiffshebeanlagen)
• Entnahme- und Einleitungsbauwerke
• Bau-, Bagger- oder Bergungsmaßnahmen

Informationen zum Genehmigungsverfahren
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

• Der Antrag auf Erteilung einer SSG ist beim zuständigen WSA schriftlich einzureichen.
• Die für den Antrag einzureichenden Unterlagen finden Sie hier oder unter dem Punkt Service.
• Die Notwendigkeit zum Abschluss eines Nutzungsvertrages wird im Rahmen des SSG-Genehmigungsverfahrens durch das WSA geprüft und muss nicht gesondert beantragt werden.
• Die Erteilung einer SSG ersetzt nicht die möglicherweise nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. In vielen Fällen ist neben der von der Bundesverwaltung erteilten SSG zusätzlich auch noch eine Genehmigung seitens der Landesverwaltung erforderlich.