Gesetzliche Grundlage
Nach Artikel 89 des Grundgesetzes ist der Bund Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen, die er durch eigene Behörden (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - WSV) verwaltet. Die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs ist im einzelnen durch Bundesgesetze geregelt.
Diese sind:
- das Bundeswasserstraßengesetz
- das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
- das Seeaufgabengesetz
- das Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung
Die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere die Gewässerreinhaltung und die Wassergüte, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.